Wasserordnung

Neufassung  2021

Herausgegeben vom
Kleingärtnerverein Trittau e.V.

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsatz
  2. Zuständigkeiten
  • Wasserversorgung
  1. Voraussetzung für Wasser
  2. Abrechnung des Wasserverbrauches
  3. Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten
  4. Gartenwart
  5. Die Kleingärtner

VII.          Sperrung von Anschlüssen bzw. Widerruf erteilter Genehmigungen

VIII.        Gebühren

  1. Schlussbestimmung
  2. Inkrafttreten

Die Wasserordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Wasserordnung ist Bestandteil der Gartenordnung.

Um die Verpflichtungen im Verein einheitlich und für die Mitglieder/Pächter nachvollziehbar zu gestalten, gibt sich der Kleingärtnerverein Trittau e.V. folgende Wasserordnung:

  1. Grundsatz

Die Wasserordnung regelt die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Wasser des Kleingärtnerverein Trittau e. V. |  Lehmbeksweg 3 | 22946 Trittau.

  1. Zuständigkeiten

Die Verfügungsgrenze legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen hat.

Wasser:

Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr des jeweiligen Ganges.
Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung am Hauptwasserstrang zur Parzelle.

III. Wasserversorgung

 Wasserversorgung

(1) Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht mit der Einspeisung des Wassers durch den örtlichen Wasserversorger und endet an der Abgangsverschraubung am Hauptwasserstrang zur Parzelle hin.

(2) Die Wasseranlage der Kleingärtner beginnt an der Abgangsverschraubung am Hauptwasserstrang zur Parzelle und umfasst alle, dem Anschluss nachfolgenden Installationen und Anschlüsse.

(3) Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen am vereinseigenen Wassernetz werden vom Vorstand und den Gartenwarten geplant und veranlasst.

  1. IV. Voraussetzung für Wasser
  2. Allgemein

(3) Die Gartenpächter sind nur berechtigt, Wasser für den Eigenbedarf zu entnehmen. Eine Weitergabe oder Verkauf von Wasser an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe ist zulässig.

(4)  Der Kleingärtnerverein Trittau e.V haftet gegenüber dem Abnehmer weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Wasser.

(5) Die Errichtung, alle Veränderungen sowie die Unterhaltung der Wasserversorgung haben nur nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

(6)  Die Errichtung und alle Veränderungen an der Wasserversorgung sind durch einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand, Kopie an den Gartenwart zu richten.

(7)  Der Abnehmer kann Wasser aus der im Kleingarten befindlichen Installation nur dann entnehmen, wenn diese vor der Inbetriebnahme durch den  Gartenwart selbst oder eine beauftragte Fachkraft abgenommen wurde.

(8) Der Abnehmer ist verpflichtet, nach Abnahne des Wassers den Wasserhahn zu schließen und
den Schlauch von der Zapfstelle zu entfernen.

  1. V. Abrechnung des Wasserverbrauches

(1) Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt laut Beschluss der Mitgliederversammlung und ist  unter Punkt VIII – Gebühren –  geregelt.

(2) Der Wasserpreis richtet sich nach dem Tarif des jeweiligen Lieferanten zuzüglich aufgetretener Verluste, Grundgebühren und Reparaturen.

  1. Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten
  2. Gartenwart

(1) Kontrolle des Hauptwasserzählerstandes

(2) Bei Saisonbeginn den Hauptwasserhahn öffnen und bei Saisonende das Wasser abstellen und

die Leitungen entlüften.

(3) Kontrollen und Prüfungen der Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand und Nutzung sowie Sicherheit.

(4) Die Entfernung von Plomben und Neuverplombung darf nur durch den Gartenwart erfolgen.

(5) Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen zur ordnungsgemäßen Entnahme von Wasser aus dem Netz.

  1. Die Kleingärtner

(1) Wahrgenommene Mängel an der/den Anlage(n) ist/sind unverzüglich dem Vorstand /Gartenwart mitzuteilen.

(2) Den Pächtern ist es nicht gestattet, Plombierungen zu öffnen.

VII. Sperrung von Anschlüssen bzw. Widerruf erteilter Genehmigungen

(1)  Der  Vorstand  des  Kleingartenvereins  ist  berechtigt,  nach  Mitteilung  an  den  jeweiligen Gartenbesitzer den Bezug von Wasser aus dem vereinseigenen Wassernetz zu unterbinden und deren Anschluss zu sperren.

Dies ist möglich bei:

  1. c) nicht fristgemäßer Bezahlung des Wassergeldes / Rechnung.
  2. d) unberechtigtem oder unbefugten Öffnen von Plombierungen,
  3. e) vorsätzlicher Beschädigung, eigenmächtiger Instandsetzung  bzw.  Veränderungen  an  der/den Gemeinschaftsanlage(n),
  4. f) sonstigen groben Verstößen gegen diese Wasserordnung

VIII. Gebühren

Jeder Pächter, der per tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden möchte, muss:

– sich eine geeichte Wasseruhr zulegen, und diese alle 6 Jahre nacheichen oder ersetzen.

Diese Uhr muss für Kontrollzwecke am Abzweig der Hauptwasserleitung zur eigenen Parzelle hin vom Gang her frei zugänglich angebracht werden.

– jedes Jahr spätestens zum 01.03. und 31.10 den Zählerstand schriftlich an den Kassenwart melden.
Dies kann im Idealfall per Foto und Whatsapp- oder SMS Nachricht erfolgen.

Diese Meldung ist eine Bringschuld des Pächters. Werden die Fristen nicht eingehalten, erlischt
automatisch der Anspruch des Pächters auf eine Abrechnung nach seinem tatsächlichem Verbrauch.
– Die jährliche Wasserpauschale von 11,00€ wird angerechnet.

– Es wird kein Wassergeld bei möglicherweise geringerem Verbrauch zurückerstattet.

– Beträge unter € 1,00 werden aufgrund der Geringfügigkeit nicht nachgefordert.

– Bitte beachtet beim Kauf: nicht jede Wasseruhr ist Winterfest.

– Pächter, die sich keine Wasseruhr zulegen möchten, werden den Restbetrag der Wasserrechnung  abzüglich des   . Wassergeldes von momentan 11,00€ tragen.

– Der Verbrauch für das Bewässern der Streuobstwiese wird vom Verein getragen.

– Es wird kein Wassergeld erstattet.

– Die Berechnung erfolgt: Restbetrag / Anzahl der Pächter ohne Wasseruhr.

Die Gebühren für den Wasserverbrauch richten sich nach den Preisen des zuständigen Versorgers und sind in   .  der Abgabenordnung aufgeführt.

  1. Schlussbestimmung

Über Wasserfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Kleingartenpachtvertrages gemäß. unserer Satzung bleiben hiervon unberührt.

  1. Inkrafttreten

Diese Wasserordnung ist am 07.08.2021 durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt am 07.08.2021 in Kraft.

Trittau den,   07.08.2021

 

                                                                                                                                                              

Der Vorstand                                                                                        Der Gartenwart