Satzung
Kleingärtnerverein
Trittau e.V.
Lehmbeksweg 3 | 22946 Trittau
Neufassung 2020
Ausgabe 1/2020
Herausgegeben vom
Kleingärtnerverein Trittau e.V.
Vorbemerkungen zur
Vereinssatzung Kleingärtnerverein Trittau e.V.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 DerVorstand
§ 8 Der erweiterte Vorstand
§ 8a Der Fachberater
§ 9 Die Anlagenversammlung
§ 10 Die Schiedsstelle
§ 11 Besondere Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 13 Geschäftsjahr
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Datenschutz
Ausschlussordnung
Annahme-Erklärung
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Eintragung
Name
Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein Trittau e.V.
Sitz
Er hat seinen Sitz in: 22946 Trittau, Lehmbeksweg 3
Rechtsform
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kleingärtnern. Er ist unabhängig und unparteilich.
Eintragung
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Lübeck Nr.:VR 106 AH eingetragen und gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
1. Die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten.
2. Land an zu pachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
3. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
4. Die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit.
5. Die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
6. Durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzeugen.
7. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung des Bundes Kleingartengesetzes sollen helfen gemeinschaftlich die Gesamtanlagen zu gestalten; nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen.
8. Das Werben für Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den den örtlichen Kommunalbehörden der Gemeinde Trittau in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche, geschäftsfähige Person erwerben, die in seinem Bereich ihren Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken, nach §1 BKleingG zu bewirtschaften.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung in der jeweils geltenden Fassung an.
3. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen.
4. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen und die Gartenordnung, Wasserordnung, und Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Unterpachtvertrages verbindlich anzuerkennen.
Bei der Aufnahme als Voll- Mitglied ist der Zahlungsnachweis (laut der jeweils geltenden Fassung der Abgabenordnung) für die Aufnahmegebühr, die erste Jahrespacht und den Mitgliedsbeitrag vorzulegen . Zusätzlich kann der Vorstand eine Kaution, deren Höhe die Mitgliederversammlung in der Abgabenordnung beschließt, festlegen. Wird kein Zahlungsnachweis vorgelegt kommt der Mitgliedsvertrag oder der Pachtvertrag mit Vollmitgliedschaft nicht zustande.
5. Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen und die anfallenden Kosten für das wiederholte zusenden von nicht zustellbaren Dokumenten in Rechnung gestellt.
7 Ein Vollmitglied ist ein Mitglied mit Pachtvertrag und ein Mitglied ist ein Mitglied ohne Pachtvertrag. Vollmitglied und Mitglied haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung ( § 6)
2. der Vorstand ( § 7)
3. der erweiterte Vorstand ( § 8)
4. die Anlagenversammlung ( § 9)
5. die Schiedsstelle (§10)
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Jahresmitgliederversammlung wird unterschieden zwischen:
a. der Jahresmitgliederversammlung
b. der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis Februar stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden. Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand schriftlich durch Post, E-Mail, Öffentlicher Aushang sowie auf der Vereinseigenen Internetseite unter www.kgv-trittau.de erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er diese für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen.
Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich aber der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
c. Stimmberechtigt sind Vollmitglieder und Mitglieder
2. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Revisorenberichts und den Bericht des Gartenwarts und der Schiedsstelle für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b. die Entlastung des Vorstandes.
c. die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
d. die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur der Erfüllung von Vereinszwecken dienen.
e. die Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
f. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weitere, die Mitarbeiter des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
g. die Satzungsänderung.
3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen worden sind. Die Einladungen ergehen durch Bekanntmachung, die vom Verein nach eigenem Ermessen bestimmt werden, rechtlich zulässig sind und in die Satzung eingefügt
b werden, mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung eingegangen sind.
3.a Bekanntmachung durch Post, E-Mail, Öffentlicher Aushang sowie der Vereinseigenen
b Internetseite unter www.kgv-trittau.de
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
5. Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a. Eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen. Bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 15 u. 16.
b. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen.
c. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in einem solchen Fall das Los entscheidet.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim
Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3⁄4 Mehrheit bedürfen.
7. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftwart ist
c. Rechnungsführer.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen 24 Monate
Vereinsmitglieder (§ 3) sein.
Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und dieser das Amt angenommen hat.
Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 Mitgliedern einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-/NeinStimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagenersatz, der nachzuweisen ist, wird erstattet.
§ 8
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Jede angebrochene Zahl gilt als voll. Für die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wiederwahl- und Ersatzwahl des Gartenwart und der Beisitzer gelten die Bestimmungen wie für den Vorstand ( § 7 Nr. 3).
2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.
3. Der Leiter einer Jugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
4. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7
5. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
b. die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit gegeben ist.
c. die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
d. die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.
6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 7 .
7. §7 Nr.8- 9 gilt entsprechend
§ 8 a
Der Fachberater
1.Jeder Verein sollte mindestens einen Fachberater haben, der Mitglied des Vereins ist.
2. In Vereinen mit mehreren Gartenanlagen sollte möglichst in jeder Anlage ein Fachberater sein, der von der Anlagenversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt wird.
3. Die Mitglieder können einen Fachberater bestimmen, der als Vereinsfachberater der bei der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.
4. Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten z.B. Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung mitwirken.
5. Ist kein Fachberater gewählt übernimmt automatisch der Gartenwart und der Stellvertretende Gartenwart die aufgaben des Fachberaters ( §8a/3,4)
§ 9
Die Anlagenversammlung
1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien) bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch den Vorstand ein Obmann eingesetzt, der vom erweiterten Vorstand bestätigt wird.
Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage durch und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung zusätzlich Vertrauensleute durch den Vorstand bestimmt werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Anlagenversammlung obliegen:
a. Die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen.
b. Die Wahl eines Anlagenfachberaters.
3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja/NeinStimmen.
4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.
§ 10
Die Schiedsstelle
1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.
2. Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitglieder-Versammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend dazulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.
4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
5. Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich nieder zu legen und den Beteiligten bekannt zu geben.
6. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
7.Gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an dem Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
8. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
9. Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.
§ 11
Besondere Pflichten der Mitglieder
1 . Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung, Wasserordnung, Abgabenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen.
2. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an dem vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen.
3. Die gemeinschaftliche Gartenarbeit wird in der Gartenordnung, unter Punkt VI geregelt.
§ 12
Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-,Pacht- und Umlagezahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bring- Schulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und werden in der Abgabenordnung geregelt.
2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Anweisung an den Kassenwart zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unterzeichnen.
3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
4. Der Kassenwart hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Vereins Revisoren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionen haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem
Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Abs. 4b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
§ 14
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.
2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
§ 15
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).
3.Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
4. Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
5. Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Wohltätige Organisation der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Amtsgericht / Notar zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
10. Dem Amtsgericht / Notar steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
§ 16
Datenschutz
Die gesetzlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz / DSGVO werden vom Verein eingehalten.
Diese Satzung ist am 22.02.2020 durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen wurden und tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft
Trittau den, 22.02.2020