I. Wesensmerkmal
II. Abfälle/ Bepflanzung
III. Beschriftung
IV. Wege/ Parken
V. Eingrenzung/ Weg
VI. Gartenarbeit
VII. Wasser
VIII. Ordnung/ Sicherheit
IX. Zutrittsrecht
X. Tierhaltung
XI. Baulichkeiten

Die Gartenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Um die Verpflichtungen im Verein einheitlich und für die Mitglieder/Pächter nachvollziehbar zu gestalten, gibt sich der Kleingärtnerverein Trittau e.V. folgende Gartenordnung mit Wasserordnung heraus.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen.
Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat.
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und sie ist für den Kleingärtner bindend.
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I. Wesensmerkmal
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen
(Obst & Gemüse) dienen soll.
Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen.

II. Abfälle/ Bepflanzung
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile sowie Lebensmittelreste aller Art, die der öffentlichen Müllabfuhr zuzuführen sind.
Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes der Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten und einzuhalten.
Das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv- Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes
eingesetzt werden.
Chemietoiletten sind im Kleingarten nicht gestattet. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigene Entsorgungsanlagen zu benutzen sind.
Stalldünger darf in der Zeit vom 1.Mai bis 30.September nicht angefahren werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterien und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden:
Dies sind unter anderem:
Deutsch  Lateinisch
Berberitzen Berberis Vuigaris
Schneeball Viburunum- Arten
Traubenkirsche Prunus Serotina
Sadebaum Juniperus Virginia
Rot- und Weißdorn Crataegus- Arten
Herkuleskraut Heracleum
Lebensbäume & Zypressengewächse Lignum Vitae, Cupressus
Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden.

Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder Bäume sollten entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen).
Große Bäume über 4m, wie Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien, Eichen, Buchen, Essigbaum oder Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.
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Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.

Bäume sollten nicht höher als 4m sein.
Ziergehölze dürfen eine Höhe bis max. 3m haben.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2m, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1m.
Jede Kleingartenparzelle kann pro 100m² mit 1 Obstbaum bepflanzt sein.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen. Baulichkeiten, deren Unterkonstruktion für Ratten und Ungeziefer frei zugänglich sind, müssen durch Hasendraht oder andere Maßnahmen verschlossen werden.

III. Beschriftung
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.

IV. Wege/ Parken
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr.
Es gilt ein Einfahrverbot für alle Fahrzeuge. Einfahrtsgenehmigungen erteilt nur nach Anfrage der Vorstand.
Das Fahrzeug ist unmittelbar nach Nutzung aus der Gartenanlage zu entfernen.
Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind immer freizuhalten.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen verboten.
Die Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
Die Tore und Eingänge zu den Anlagen sind während der Gartensaison vom 1. April bis 30. September von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach 22:00 Uhr ist jedes Mitglied verpflichtet, die Tore abzuschließen.
Mit den Absperrungen (Ketten, Schranken) ist in derselben Zeit ebenso zu verfahren.
Jeder Pächter ist selbst dazu aufgefordert und verpflichtet auf die Einhaltung hinzuwirken.

V. Eingrenzung/ Weg
Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage.
Sie ist stets in einem guten Zustand zu halten.
Die Gartenseitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen. Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit (01.03. – 30.09.) dürfen keine Hecken geschnitten werden.
Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung.
Die rechte Grenzseite vom Eingang der Parzelle betrachtet, ist die vom Pächter zu pflegende und zu unterhaltene Seite. Bereits bestehende Grundstückseingrenzungen dürfen max.1,20m hoch sein.
Für zukünftige Neuanlagen und bauliche Änderungen gilt die max. Höhe von 0,8m laut B- Plan Trittau B48.
Es sind dann nur noch eingegrünter Drahtzaun oder Lebende Hecken erlaubt. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten.
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Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten (Hälfte des Weges vor dem Grundstück).
Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in der Gemeinschaftsanlage, an Öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.

VI. Gartenarbeit
Es werden ein 1. und ein 2. Gartenwart für drei Jahre gewählt.
Die Gartenwarte legen die anfallenden Arbeiten und die Termine für die Gartenarbeiten fest.
Die Gartenwarte regeln die Stellvertretung bei Abwesenheit selbstständig und informieren den Vorstand.
Jeder Pächter oder jedes Vollmitglied im Sinne der Satzung §3 Punkt 7 ist verpflichtet, an mindestens sieben der 8 jährlichen Termine der Gartenarbeit teilzunehmen. (1x per Monat März – Oktober)
Ist der Pächter oder das Vollmitglied verhindert, so hat er für eine Ersatzperson zu sorgen.
Alternativ kann auch an einem mit den Gartenwarten abzustimmenden Termin vorgearbeitet werden.
Als Nachweis der Teilnahme ist je eine Unterschrift der An- und Abmeldung auf den Arbeitslisten zu leisten.
Ist eine Teilnahme nicht möglich, hat der Pächter oder das Vollmitglied für jede nicht geleistete Gartenarbeit zwei Arbeitsstunden an den Verein zu zahlen. (Siehe Abgabenordnung).
Diese Zahlung ist spätestens mit der Pacht für das Folgejahr fällig.

VII. Wasser
Die Voraussetzungen für Wasser sind in der aktuellen Wasserordnung geregelt.
Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, daß Kinder nicht an der Wasserleitung spielen.
Vor dem Anlegen eines Gartenteiches muss die Zustimmung des Vorstandes schriftlich eingeholt werden. Die Größe des Teiches darf max. 4 m² und max. 1m Tiefe betragen.
(Der Pächter hat die Verkehrssicherungspflicht).
Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung.
Während der Gartensaison vom 1.April bis zum 30.September kann ein freistehendes Becken mit einem Wasserinhalt von 3m³ aufgestellt werden (Der Pächter hat die Verkehrssicherungspflicht).
Es dürfen keine Chemikalien zur Reinigung von Wasser eingesetzt werden.

VIII. Ordnung/ Sicherheit
Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, und laute Musik durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten.
Vom 1. April bis 30. September ist an Samstagen die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten. Sonn- und Feiertage sind generelle Ruhetage.
An Samstagen mit Gemeinschaftsarbeitstermin entfällt die Mittagsruhe.
Während der Ruhezeiten sind insbesondere jegliche Bauarbeiten und Rasenmähen untersagt.
Motorgetriebene Geräte dürfen in der Zeit von Montag bis Freitag 07:00 Uhr – 22:00 Uhr sowie Samstag von 10:00 Uhr – 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr – 20:00 Uhr betrieben werden.
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Feuer darf nur in vorgesehenen Feuerstellen bzw. Behältern (Feuertonne, Korb, Schale usw.) gemacht werden. Es dürfen ausschließlich natürliche, unbehandelte Hölzer verbrannt werden.
Das Feuer ist zu jeder Zeit zu beaufsichtigen.
Die aktuelle Waldbrandwarnstufe ist zwingend zu beachten.
Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im
Garten unter Aufsicht zu Stellen. Verunreinigungen (Kot) auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
Das Übernachten im Kleingarten und kurzzeitiges Zelten sind erlaubt.
Dauerhaftes Wohnen dagegen ist verboten.
Das Trocknen von Wäsche ist nicht gestattet (ausgenommen sind Badesachen).
Kameraüberwachung von Parzellen zur Eigentumssicherung:
Der Verein möchte Abstand von solchen Mitteln nehmen, aber rein rechtlich ist es auf der Parzelle unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wir stellen ein Merkblatt zu den Rahmenbedingungen zur
Verfügung. Jeder der eine Kamera anbringen möchte, muss dieses vorher beim Vorstand schriftlich beantragen und die Belehrung unterzeichnen.

IX. Zutrittsrecht
Dem Vorsitzenden oder einem vom Vorsitzenden beauftragte Person, bzw. dem Gartenwart oder einer Behörde ist der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten. (z.B. Schäden, Einbruch, Gefahrenbeseitigung) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.

X. Tierhaltung
Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlage unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen und schriftlich festgehalten.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage sowie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden.
Um nachbarschaftliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden. Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rasse zu halten.
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XI. Baulichkeiten
In jedem Kleingarten darf nur eine Laube in einfacher Ausführung errichtet werden, deren überdachte Grundfläche, einschließlich Nebenanlagen wie Terrasse und Geräteschuppen höchstens 24 m² betragen darf. Die Firsthöhe darf 3,50m bei Satteldächern, und 3,00m bei Pultdächern nicht überschreiten.
Bereits bestehende Bauten werden weiterhin geduldet.
Ein Geräteschuppen darf eine Größe von max. 4 m² haben.
Gewächshäuser dürfen bis zu einer Grundfläche von 10 m² errichtet werden.
Sie haben sich in das Gesamtbild der Anlage einzupassen und müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gartenlaube stehen.
Mit dem Bau oder Umbau einer Laube oder einer anderen Baulichkeit darf erst begonnen werden, wenn sie dem Vorstand angezeigt und von ihm die schriftliche Zustimmung erteilt wurde, bzw. von der Baubehörde genehmigt worden ist.
Der Antrag hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
Zur Vorlage beim Vorstand reicht eine bemaßte Bauzeichnung in zumindest vereinfachter Form.
Eine Grenzbebauung ist unzulässig. Es muss ein Abstand von mind. 1m eingehalten werden. (Brandschutz)

Gültig ab 08.08.2021

Der Vorstand Der Gartenwart